Leitender Angestellter oder nicht? Höchste Zeit für eine kleine AnLEITung!
Veröffentlicht
von
KaptanListe
am 19/07/2017 um 00:07
Das ist kein Wunder, schließlich sind mit dem Status des leitenden Angestellten („cadre“) zahlreiche Rechte und Vorteile verbunden: Vergütung, Überstunden, Prämien, Urlaub usw.
Die ALEBA nimmt dieses Problem sehr ernst und verteidigt ihre Mitglieder – mit Hilfe und Unterstützung der Personaldelegation des Unternehmens – sowohl gegenüber dem Arbeitgeber, als auch in zahlreichen Gerichtsverfahren, um den Arbeitgeber dazu zu zwingen, sich an die Gesetze zu halten.
Doch was ist ein „falsch eingestufter leitender Angestellter“?
Man spricht von einem falsch eingestuften leitenden Angestellten, wenn ein Angestellter von einem Unternehmen mit dem Status eines leitenden Angestellten eingestellt oder befördert wurde; ein Status, aufgrund dessen er aus dem Geltungsbereich des Tarifvertrags seiner Branche herausfällt, ohne jedoch die vom geltenden Gesetz für eine Einstufung als leitender Angestellter vorgegebenen Bedingungen zu erfüllen.
Hier sei darauf hingewiesen, dass es im Großherzogtum Luxemburg nur zwei Status gibt: leitender Angestellter und Angestellter. Man darf also die im Großherzogtum Luxemburg anerkannten Status nicht mit der Statuseinteilung in den benachbarten Ländern verwechseln, beispielsweise Frankreich (das einen dritten Status kennt: „cadre“ oder auch „middle-management“).
Ab wann bin ich ein leitender Angestellter?
Das luxemburgische Arbeitsgesetzbuch (Code du travail) definiert in Artikel L.162-8 den leitenden Angestellten wie folgt:
„[…] Im Sinne dieses Titels werden als leitende Angestellte alle diejenigen Arbeitnehmer erachtet, die
(1) über eine Vergütung verfügen, die deutlich über dem derjenigen Arbeitnehmer liegt, die unter den Geltungsbereich des Tarifvertrags fallen oder die durch ein anderes Instrument in der Höhe festgelegt sind, unter Berücksichtigung der Zeit, die zur Erfüllung der Aufgaben notwendig ist,
(2) ihr Gehalt als Vergütung für die Ausübung einer echten und tatsächlichen Leitungsfunktion erhalten oder deren Aufgaben ihrer Natur nach mit einer klar definierten Weisungsbefugnis verbunden sind,
(3) über eine weitgehende Autonomie bei der Einteilung ihrer Arbeit verfügen und
(4) über eine weitgehende Freizügigkeit hinsichtlich ihrer Arbeitszeit verfügen und insbesondere Begrenzungen hinsichtlich der Arbeitszeit entbehren […]“.
Es ist wichtig zu betonen, dass die oben genannten Kriterien kumulativ sind, das heißt, dass alle oben aufgeführten Bedingungen erfüllt sein müssen, damit ein Mitarbeiter als leitender Angestellter im Sinne des Gesetzes gelten kann.
Wenn eine der Bedingungen nicht erfüllt ist, ist man nicht leitender Angestellter im Sinne des geltenden Gesetzes. Punktum.
Das Kriterium der Vergütung
Das Gesetz gibt hier keine klare und unmissverständliche Antwort. Die derzeitige Rechtsprechung hat auf Basis von zwei Fallbeispielen eine Berechnung erstellt, bei der der jeweils höchste Verdienst, der mit einem tarifgebundenen Gehalt – tarifliche Zulagen inklusive – erzielt werden kann, mit demjenigen verglichen wird, das der Arbeitnehmer erhält, der die Klage vor dem Arbeitsgericht eingereicht hatte:
- Beträgt die Differenz zwischen beiden weniger als 10 %: Die Bedingung der deutlich höheren Vergütung ist nicht erfüllt und der Arbeitnehmer wird als tarifgebundener Arbeitnehmer betrachtet und nicht als leitender Angestellter.
- Ist die Differenz größer als 20 %: Die Bedingung der deutlich höheren Vergütung ist erfüllt und der Arbeitnehmer kann als leitender Angestellter betrachtet werden, sofern die anderen vom Gesetz vorgesehenen Bedingungen ebenfalls erfüllt sind.
Die ALEBA schätzt, dass die jährliche Gesamtvergütung eines tarifgebundenen Arbeitnehmers der Gruppe VI, Schwelle 2, im Bankensektor im Jahr 2017 etwa 100.000 € beträgt. Die deutlich höhere Vergütung für einen leitenden Angestellten darf also folglich und nach der Rechtsprechung nicht unter 120.000 € liegen.
Das Kriterium der echten und tatsächlichen Leitungsfunktion oder deren Aufgaben ihrer Natur nach mit einer klar definierten Weisungsbefugnis verbunden sind
Die vom Arbeitnehmer bekleidete Funktion muss Aufgaben und Pflichten umfassen, die keinem einfachen Mitarbeiter anvertraut werden (z.B.: Kontrollbefugnis, Anzahl der Mitarbeiter in seinem Weisungsbereich usw.).
Noch wichtiger ist, dass der Arbeitnehmer über bedeutende Verantwortungsbereiche verfügen muss, um als echter leitender Angestellter gelten zu können (z.B.: über die Zeichnungsbefugnis A verfügen, die Zeichnungsbefugnis B ist hierfür nach Ansicht der Rechtsprechung nicht ausreichend).
Die ALEBA schätzt, dass ein Unternehmen über maximal 5-10 % leitende Angestellte verfügen kann.
Das Kriterium der weitgehenden Autonomie bei der Einteilung der Arbeit
Der Arbeitnehmer erfüllt seine Missionen, um seine Ziele zu erreichen, beziehungsweise um ein Ergebnis zu erzielen. Dazu darf er nicht nur schlicht die Weisungen seiner Unternehmensleitung ausführen, sondern muss seine Arbeit auf unabhängige Art und Weise erledigen.
Das Kriterium der weitgehenden Freizügigkeit hinsichtlich der Arbeitszeit / des Fehlens von Begrenzungen hinsichtlich der Arbeitszeit
Der leitende Angestellte leistet mehr Arbeitsstunden als ein tarifgebundener Mitarbeiter, um seine Aufgaben und Missionen zu erfüllen (z. B.: Auslandsreisen usw.). Dies ist einer der Gründe für seine höhere Vergütung. Ein Arbeitnehmer, der an feste Arbeitszeiten gebunden ist beziehungsweise ein System zur Zeiterfassung benutzen muss, um die in seinem Arbeitsvertrag vereinbarten Arbeitszeiten nachzuweisen, kann also nicht als leitender Angestellter betrachtet werden.
Wie kann Missbrauch vorgebeugt werden?
Der Sozialdialog zwischen Unternehmensleitung und der Personaldelegation – zusammen mit der ALEBA – ist der bevorzugte Weg, um dieses Problem mittelfristig zu lösen.
Zusammenfassung:
Das Problem der falsch eingestuften leitenden Angestellten ist eine offene Wunde, die weder versorgt noch verschlossen wurde und heute Auswirkungen hat, die weit über das Problem der Vergütung hinausgehen.
Denn die Folgen für die Gesundheit (z. B.: Burnout-Risiko aufgrund des schlechten Arbeitszeit-Managements) und das Privatleben (z. B.: zu viele Bereitschaftsdienste, zu viele Überstunden, fehlende Ausgleichszeiten, um das Gleichgewicht zwischen Privat- und Berufsleben wiederherzustellen) sind schwerwiegend, was durch die alarmierenden Zahlen hinsichtlich der psychosozialen Risiken in Verbindung mit der Berufsausübung hinreichend belegt wird.
Es ist also höchste Zeit, diese Wunde zu versorgen und sie heilen zu lassen, um Kollateralschäden zu vermeiden.
Wenn Sie glauben, sich in einer solchen Situation zu befinden oder wenn Sie die Überprüfung Ihres Arbeitsvertrages wünschen, setzten Sie sich mit der juristischen Abteilung der ALEBA per E-Mail an [email protected] in Verbindung.
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