Kurzarbeit für Unternehmen des Baugewerbes in Schwierigkeiten
Veröffentlicht
von
Patrick Jacquemot
am 24/01/2024 um 17:01
Aufatmen ! Sicher ist, dass am 24. Januar, als die Nachricht vom Regierungsrat kam, vielen Unternehmer aus dem Bausektor (und ihre Mitarbeiter noch mehr) ein Stein vom Herzen fiel. Ja, jetzt können sie bei vorübergehenden Schwierigkeiten Kurzarbeit erhalten. Eine Lösung, die unmöglich ist, solange der Premierminister und sein Team den Sektor nicht “Krisenzustand” erklärt haben.
Das ist also geschehen, und die Maßnahme wird am 1. Februar in Kraft treten. Um den Schutz der Unternehmen und die Verfügbarkeit ihrer qualifizierten Mitarbeiter bestmöglich zu gewährleisten, kann ihnen sechs Monate lang Kurzarbeit gewährt werden. Genau bis Juli, am Vorabend des nächsten Kollektivurlaubs.
Zur Zeit ist davon auszugehen, dass das System nur Arbeitern offenstehen wird, die auf Wohn- und Nichtwohngebäuden arbeiten, Vorbereitung von Standorten (Erdbewegung), Abbruch (mit einem zulässigen Anteil von höchstens 20 % der Beschäftigten der betreffenden Unternehmen). Die Regierung gibt sich noch etwas Zeit, um zu prüfen, ob auch andere Gewerke durch die geplante konjunkturelle Kurzarbeit wie Tiefbau “abgedeckt” werden könnten.
Bis Anfang Februar
Im Augenblick ist noch keine Rede davon, den von den Arbeitgebern (und vom LCGB unterstützten) geforderten Weg der Pläne zur Erhaltung der Beschäftigung zu beschreiten. Aber wer weiß, diese Öffnung könnte in den nächsten Wochen gewährt werden. Am Mittwoch hat der luxemburgische Premierminister die Vorlage eines Pakets von Schutzmaßnahmen für den Bau für «vor dem Karneval» angekündigt. Entweder für Anfang Februar…
Denn selbst nach einem für den Sektor katastrophalen Jahr 2023 (mehr als hundert Konkurse!) gibt es keine Anzeichen dafür, dass die schönen Tage so schnell wie möglich zurückkehren. Daher will die Regierung steuerliche Anreize und andere Gesten zugunsten von Investitionen in Stein auf den Tisch legen.
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Die Regierung hat mitgeteilt, daß die Unternehmen, um Kurzarbeit beantragen zu können, in Luxemburg niedergelassen sein müssen, über eine von der zuständigen Behörde erteilte Niederlassungsgenehmigung verfügen und keine strukturellen Schwierigkeiten haben dürfen. Vor allem müssen sie sich verpflichten, keine Arbeitnehmer aus wirtschaftlichen Gründen zu entlassen.
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