Feiertagsregelung in Luxemburg bei Teilzeit
Veröffentlicht
von
EddyThor
am 14/09/2021 um 09:09
Ein Vollzeitbeschäftigter (40 Stunden/Woche) hat in Luxemburg Anspruch auf 11 gesetzliche Feiertage pro Jahr, d. h. 11 (gesetzliche Feiertage) x 8 (Arbeitsstunden/Tag) = 88 Stunden.
Der Teilzeit-Arbeitnehmer hat Anspruch auf die Zahlung seines Monatslohns so, wie er im Arbeitsvertrag vorgesehen ist.
Aufgrund eines gesetzlichen Feiertags darf es für ihn zu keinen Abschlägen bei der Entlohnung kommen.
Der Anspruch für Teilzeitbeschäftigte wird anteilig berechnet:
- ein Arbeitnehmer, der 35 Stunden pro Woche arbeitet, hat Anspruch auf Bezahlung von 77 gesetzlichen Feiertagsstunden pro Jahr;
- ein Arbeitnehmer, der 30 Stunden pro Woche arbeitet, hat Anspruch auf Bezahlung von 66 gesetzlichen Feiertagsstunden pro Jahr;
- ein Arbeitnehmer, der 25 Stunden pro Woche arbeitet, hat Anspruch auf Bezahlung von 55 gesetzlichen Feiertagsstunden pro Jahr;
- ein Arbeitnehmer, der 20 Stunden pro Woche arbeitet, hat Anspruch auf Bezahlung von 44 gesetzlichen Feiertagsstunden pro Jahr;
- ein Arbeitnehmer, der 15 Stunden pro Woche arbeitet, hat Anspruch auf Bezahlung von 33 gesetzlichen Feiertagsstunden pro Jahr;
- ein Arbeitnehmer, der 10 Stunden pro Woche arbeitet, hat Anspruch auf Bezahlung von 22 gesetzlichen Feiertagsstunden pro Jahr;
- usw.
Formel zur Berechnung: 88/40 x Y = Z
Y = Zahl der pro Woche bei einem Arbeitgeber geleisteten Stunden
Z = Zahl der gesetzlichen Feiertagsstunden, auf die der Arbeitnehmer bei diesem Arbeitgeber Anspruch hat
Wenn der Feiertag aufs Wochenende fällt
In Luxemburg bekommen Angestellte – auch Grenzgänger – einen zusätzlichen Urlaubstag, sollte ein gesetzlicher Feiertag auf einen Samstag oder Sonntag fallen. Die Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs bezüglich der Feiertrage betreffen allerdings nur die Vollzeitbeschäftigten. Der Gesetzgeber hat das Gesetz zur Anwendung dieser Vorschriften nicht auf Teilzeitbeschäftigte gausgelegt.
Unternehmen sollten Feiertagskonto für ihre Mitarbeiter haben
In der Praxis wird den Arbeitgebern, die Teilzeitbeschäftigte beschäftigen, empfohlen, zu Beginn jedes Jahres eine „Abrechnung der Urlaubs- und gesetzlichen Feiertage“ zu erstellen. Folgendes ist zwingend zu beachten: Ein Teilzeitbeschäftigter hat Anspruch auf Zahlung des in seinem Arbeitsvertrag vorgesehenen Monatslohns. Es darf aufgrund von gesetzlichen Feiertagen nicht zu Lohnreduzierungen kommen. Dennoch haben natürlich auch Beschäftigte in Teilzeit Anspruch auf diese zusätzliche, freie Zeit. Aktuell hat sich die Gewerkschaft ALEBA mit dem Thema beschäftigt. In der Publikation werden ausführlich Beispiele erläutert, die sich mit Ansgestellten in Teilzeit befassen. Wichtig ist: Der Ersatzurlaub für Feiertage am Wochenende muss binnen einer Frist von 3 Monaten ab dem jeweiligen Feiertag genommen werden. Kann der Ausgleichsurlaub aus betrieblichen Gründen nicht gewährt/genommen werden, hat der betroffene Mitarbeiter Anspruch auf das entsprechende Entgelt.
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