Im Leben geht es um Rechte und Pflichten. Das gilt auch für die Beziehung zwischen einem Unternehmen und einer werdenden Mutter. Jeder hat seinen Teil an Regeln, die es einzuhalten gilt. Dabei ist zu beachten, dass in Luxemburg ein sozialer Schutz der Betroffenen ab dem Zeitpunkt einsetzt, an dem der Arbeitgeber offiziell über die Schwangerschaft informiert wird. Das Arbeitsgesetzbuch sieht vor, dass diese Mitteilung spätestens 12 Wochen vor dem voraussichtlichen Entbindungstermin erfolgen muss. Ein ärztliches Attest ist ausreichend. Das Dokument ist per Einschreiben mit Rückschein oder eigenhändig (gegen Unterschrift) zu versenden.

Aber Mutterschaft und Arbeit lassen sich manchmal nicht so leicht vereinbaren. Im Großherzogtum kann eine schwangere Arbeitnehmerin eine Anpassung ihres Arbeitsplatzes oder ihrer Arbeitszeiten beantragen.

Eine entsprechende Vereinbarung kann über den Arbeitsmediziner getroffen werden. Eines ist jedoch sicher: Diese Anpassungen dürfen nicht zu Gehaltseinbußen führen. Wenn es ihr Gesundheitszustand rechtfertigt, kann die Arbeitnehmerin jedoch vor ihrem Mutterschaftsurlaub eine Freistellung von der Arbeit beantragen. In diesem Fall zahlt die Caisse nationale de santé (CNS) die finanzielle Entschädigung.

Gesundheit und Sicherheit haben Vorrang

Ebenso wie stillende Frauen ist keine schwangere Arbeitnehmerin verpflichtet, Überstunden zu leisten. Die Arbeitnehmerkammer erklärt, dass die werdende Mutter rechtlich gesehen jeden Auftrag ablehnen kann, der über ihre normale Arbeitszeit hinausgeht. Das heißt, die im Arbeitsvertrag angegebene Arbeitszeit.

Was die Nachtarbeit betrifft, so muss die Nichtannahme vom Arbeitsmediziner begründet werden. Wenn es erwiesen ist, dass die übertragenen Aufgaben (zwischen 22 Uhr und 6 Uhr) die Gesundheit oder Sicherheit der werdenden Mutter beeinträchtigen könnten, ist eine Ablehnung durchaus möglich. Diese Bestimmung gilt auch für Frauen, die bisher in der Nachtschicht gearbeitet haben. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die schwangere Frau unter Fortzahlung des bisherigen Gehalts auf eine Tagesschicht zu versetzen (dies gilt bis zum Ende des Mutterschaftsurlaubs). Wenn sich diese Übertragung in der Praxis als “technisch und/oder objektiv” unmöglich erweist, verpflichtet das Recht das Unternehmen, eine Freistellung von der Arbeit zu gewähren. Die Kranken- und Mutterschaftsversicherung (noch CNS) übernimmt dann die Lohnfortzahlung.  

  

Die Arbeitnehmerkammer (CSL) veröffentlicht regelmäßig Broschüren und elektronische Newsletter, in denen die Rechte der Mitarbeiter erläutert werden. Sie können die Website www.csl.lu kostenlos konsultieren, wo Sie einen detaillierten und einfach erklärten Frage- und Antwortbereich zu Ihren Rechten finden. Wenn Sie über Neuigkeiten und Konferenzdiskussionen auf dem Laufenden gehalten werden möchten, abonnieren Sie die CSL Newsletter.   PR-Bericht von