Drei Verbote in Bezug auf Teilzeitarbeit
Veröffentlicht
von
EddyThor
am 04/12/2023 um 17:12
Etwas mehr als einer von fünf Arbeitnehmern in Luxemburg arbeitet heute in Teilzeit. Dieser Anteil nimmt stetig zu, sei es aus persönlichen Gründen des Arbeitnehmers oder aufgrund der Entscheidung des Arbeitgebers. In allen Fällen legt das Arbeitsgesetzbuch jedoch rote Linien fest, die nicht überschritten werden dürfen.
In Luxemburg betrifft diese Teilzeitarbeit zu 79 % Frauen.
📑 Ein gut formulierter Vertrag 🖋
Weniger als 40 Stunden pro Woche zu arbeiten, ist eine immer häufiger gewählte Option. Vor allem für diejenigen, die sich eine bessere Work-Life-Balance wünschen. Eine Entscheidung, die entweder bei der Unterzeichnung des ersten Arbeitsvertrags oder bei einer Neuverhandlung der Arbeitszeit getroffen wird, muss im Arbeitsvertrag (unabhängig davon, ob es sich um einen unbefristeten oder befristeten Vertrag handelt) klar formuliert werden.
So muss das Dokument die vereinbarte Wochenarbeitszeit, aber auch die Modalitäten der Verteilung dieser Zeit erwähnen. Die Verteilung kann wöchentlich oder monatlich erfolgen, wenn in dem betreffenden Unternehmen oder der betreffenden Behörde ein Plan zur Arbeitsorganisation (POT) eingeführt wurde.
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Es ist dem Arbeitgeber untersagt, diese einseitig gefundene Vereinbarung anschließend zu ändern.
⏰ Überstunden? Ja, aber🤝
Auch hier ist alles eine Frage der “gemeinsamen Vereinbarung“. Und auch hier muss der Arbeitsvertrag die möglichen Modalitäten festlegen, wenn der oder die Teilzeitbeschäftigte zustimmt, über die übliche Arbeitszeit hinaus zu arbeiten. Es ist also nicht möglich, dass der Vorgesetzte den Arbeitnehmer zu Überstunden “zwingt”, die er nicht will.
Neben der Tatsache, dass die Anzahl der geleisteten Überstunden die in Luxemburg gesetzlich zulässige Höchstarbeitszeit (48h/Woche oder 10h/Tag) nicht überschreiten darf, kann die Grenze auch die im Unternehmen geltende Höchstarbeitszeit sein (siehe Tarifvertrag).
↔️ Von Vollzeit zu Teilzeit👩💻
Ja, es ist möglich, eine Teilzeitbeschäftigung abzulehnen, wenn man eine Vollzeitbeschäftigung hat. Und eine Weigerung kann nicht als gültiger Grund für eine Entlassung angesehen werden. Denn der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin, der/die sich weigert, die Anzahl der von ihm/ihr zu leistenden Stunden zu senken, ist durch seinen/ihren ursprünglichen Arbeitsvertrag "geschützt".
Die gleiche Regel gilt auch für denjenigen, der nicht von Teilzeit auf Vollzeit wechseln will.
Es ist zu beachten, dass auch der Arbeitgeber nicht verpflichtet ist, den Wunsch des Arbeitnehmers nach einer Erhöhung/Verringerung des Stundenvolumens zu respektieren. Auch in diesem Fall muss das gemeinsame Einvernehmen vorherrschen.
Grenzgänger oder Ortsansässige, die weniger als 40 Stunden pro Woche arbeiten, dürfen in keinem Fall für den gezahlten Stundenlohn bestraft werden (im Vergleich zu ihren vollzeitbeschäftigten Kollegen auf derselben Stelle). Das Gesetz lässt auch keine Diskriminierung zwischen den beiden Status bei der Berechnung des Dienstalters zu.
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