Die Abfindung ist kein Anrecht
Veröffentlicht
von
EddyThor
am 25/01/2024 um 17:01
Das Gesetz sieht vor, dass im Großherzogtum jeder Arbeitnehmer, der mindestens fünf Jahre Betriebszugehörigkeit hat und dessen unbefristeter Arbeitsvertrag durch eine Kündigung beendet wird, Anspruch auf eine Abfindung hat.
Wie für jede Regel gibt es jedoch auch für diesen Punkt des luxemburgischen Arbeitsgesetzes zwei Ausnahmen.
So wird die Abfindung nicht gezahlt :
- Wenn es ein schwerwiegender Grund ist, der die Entlassung rechtfertigt (Diebstahl, ungerechtfertigte Fehlzeiten, unlauterer Wettbewerb, körperliche Gewalt usw.);
- Wenn der “entlassene” Arbeitnehmer seine Rentenansprüche geltend machen kann (normale Altersrente).
Beachten Sie, dass eine anderweitig gewährte Invaliditätsrente keine Rechtfertigung für die Weigerung des Arbeitgebers ist, die Abfindung zu zahlen.
🧮 Wie wird sie berechnet?
Die Höhe des Betrags, den der entlassene Arbeitnehmer erhält, hängt ausschließlich von der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit bei dem Arbeitgeber ab, der ihn entlassen möchte (das Unternehmen selbst oder der Konzern, wenn der Arbeitsvertrag ununterbrochen von einer Firma zur anderen bestand). Die Betriebszugehörigkeit wird immer vom Tag des Eintritts in das Unternehmen bis zum Ablauf der Kündigungsfrist berechnet.
Eine gewährte Freistellung von der Arbeit wird daher nicht in die Berechnung der Betriebszugehörigkeit einbezogen, unabhängig von ihrer Dauer.
- Zu Lesen> Heute ist der Tag, an dem ich kündige!
🧾Besteuerbar oder nicht?
Auf keinen Fall darf die als Abfindung gezahlte Summe der Einkommensteuer unterliegen. Es handelt sich also um Bargeld, das ein wenig über die Entlassung hinwegtrösten kann...
⏰ Nur gut für Vollzeitbeschäftigte?
Es wäre ungerecht, wenn von dieser "Entschädigung" nur diejenigen profitieren würden, die ihre 40-Stunden-Woche im Dienste eines Unternehmens versichert haben. Also sind auch Teilzeitbeschäftigte dazu berechtigt.
Für Arbeitnehmer, die sowohl in Vollzeit als auch in Teilzeit (immer im selben Unternehmen/Konzern) gearbeitet haben, wird bei der Schätzung des Betrags das damals gezahlte Einkommen proportional zur Dauer des Arbeitsverhältnisses berücksichtigt.
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