In vielen Unternehmen hat der Wechsel in den April die Zähler der noch zu nehmenden gesetzlichen Urlaubstage auf Null zurückgesetzt. Die Toleranz von drei Monaten, um sein “Urlaubskapital” auszugleichen, wird im Großherzogtum meist gewährt. Wer jedoch wissen will, wie es um seinen Erholungsanspruch bestellt ist, muss in der Lage sein, das im Arbeitsgesetzbuch als “Urlaubsbuch” bezeichnete Dokument einzusehen.

In der Praxis wird dieses Dokument schon lange nicht mehr in Form eines handschriftlichen Registers geführt (aber es ist möglich). Meistens handelt es sich um eine elektronische Datei. Und dieses Dokument kann sich in mehr als einer Situation als nützlich erweisen.

Zunächst einmal muss die luxemburgische Arbeitsinspektion (Inspection du travail – ITM) bei einer Kontrolle diese Zusammenfassung sofort einsehen können. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, diese Übersicht auf dem neuesten Stand zu halten, in der für jeden Arbeitnehmer in seinem Dienst die Anzahl der Urlaubstage, auf die der Arbeitnehmer Anspruch hat, sowie Datum und Anzahl der genommenen Tage aufgeführt sind.

Dies gilt für die verschiedenen Arten von Urlaub: gesetzlicher Urlaub (26 Arbeitstage/Jahr für eine Vollzeitkraft), aber auch Sonderurlaub/congés extraordinaires (Tod, Heirat, Geburt) und Sonderurlaub (Delegation, Ausbildung, Adoption…).

Auf Anfrage

Um noch genauer zu sein, können Sie das Datum, an dem der Urlaub genehmigt wurde, und die zuständige Person oder die Begründung für den Urlaub in das Buch integrieren. Dies ist jedoch nur eine Option und nicht verpflichtend.

Eine Besonderheit besteht bei Arbeitnehmern, die nicht im Personalregister aufgeführt sind, wie z. B. bei Leiharbeitern oder Arbeitskräften, die zwischen Unternehmen ausgeliehen werden. Hier liegt die Verpflichtung “beim vertraglichen Arbeitgeber”, so das luxemburgische Gesetz. Mit anderen Worten: die Zeitarbeitsfirma oder das “verleihende” Unternehmen.

Zu Informationszwecken (wenn er keine Zusammenfassung auf andere Weise erhalten kann) oder im Falle von Meinungsverschiedenheiten hat der Arbeitnehmer durchaus das Recht, auf das Urlaubsbuch zuzugreifen. Zumindest auf den Teil, der ihn betrifft.

Der Arbeitnehmer muss dies beantragen, und weder seine Vorgesetzten noch die Personalabteilung dürfen sich diesem Antrag widersetzen.

Es sei daran erinnert, dass es im Falle einer Meinungsverschiedenheit über die Anzahl der genommenen bzw. verbleibenden Tage Sache des Arbeitgebers ist, die Berechnung des genommenen oder erhaltenen Urlaubs nachzuweisen. Es ist daher für das Unternehmen von Vorteil, dieses Dokument, dessen Fehlen bestraft werden kann, ständig zu überwachen.

 

In der Rubrik ARBEIT finden Sie unsere Artikel über das Arbeitsrecht in Luxemburg

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Rechte der Arbeitnehmer.
Sie können www.csl.lu kostenlos auf der Website besuchen, wo Sie einen Abschnitt “Ihre Rechte” finden.

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