Elektorarbeit, Recht auf Abschaltung: Nein, diese beiden Begriffe sind nicht erst im Zuge der Covid-Krise aufgekommen. Bereits 2003 wurde in Luxemburg eine branchenübergreifende Vereinbarung zu diesem Thema unterzeichnet. Damals, vor 20 Jahren, betraf das Phänomen des Home Office (und seiner möglichen Auswüchse) jedoch bei weitem noch nicht so viele Arbeitnehmer.

Heute übt etwa ein Drittel der Arbeitnehmer im Großherzogtum regelmäßig einen Teil ihrer Tätigkeit “zu Hause” aus, zumindest außerhalb ihres Unternehmens. Und für viele hat diese neue Organisationsform dazu geführt, dass sie mehr Zeit für ihre Arbeit aufwenden müssen, ganz zu schweigen von dem Stress, der mit der Nutzung der ihnen zur Verfügung gestellten “digitalen Werkzeuge” (PCs, Handys usw.) verbunden ist. Man müsse ständig erreichbar, aktiv und reaktionsfähig sein…

Im Koalitionsvertrag, der 2018 zwischen den drei Regierungsparteien geschlossen wurde, war bereits vereinbart worden, dass die alte Regelung entstaubt werden sollte. Nicht mehr ausreichend an die Arbeitsrealität des Landes angepasst. Doch der Boom der Telearbeit und die gesundheitlichen Folgen für manche Menschen veranlassten das Arbeitsministerium, den Cursor noch weiter nach oben zu schieben.

Von 251 bis 25.000 € Strafe

Ein Schritt nach vorn, auch wenn sich Arbeitgeber und Gewerkschaften bereits Ende 2020 auf einen gemeinsamen Nenner geeinigt hatten. Die damals zwischen Arbeitgebern und Gewerkschaften unterzeichnete Vereinbarung hatte jedoch keine Gesetzeskraft. Mit der Entscheidung, das Recht auf Abschaltung in das Arbeitsgesetzbuch aufzunehmen, haben die Abgeordneten diese Bestimmung nun in Stein gemeißelt.

Gestern verteidigte der ehemalige Arbeitsminister Dan Kersch (LSAP) den Fortschritt vor den Parlamentariern. Er erinnerte daran, dass die meisten Unternehmen (mit mehr als 250 Beschäftigten) durch Tarifvertrag, Branchenvereinbarung oder Verhandlungen mit der Personaldelegation eine genaue Regelung über das Recht, nicht rund um die Uhr um Hilfe gebeten zu werden oder Leistungen erbringen zu müssen, treffen müssen.

Wenn ein solcher Dialog nicht stattfindet oder wenn eklatante Fälle von Verstößen gegen das Recht auf Abschaltung außerhalb der Arbeitszeit festgestellt werden, ist die Arbeitsaufsichtsbehörde nun befugt, Sanktionen zu verhängen. Es ist die Rede von einer Verwaltungsstrafe, die an den Arbeitgeber gerichtet ist und zwischen 251 und 25.000 Euro beträgt.

Der verabschiedete Text besagt, dass die Höhe des Bußgeldes “unter Berücksichtigung der Umstände, wie z. B. der Größe des Unternehmens, der Schwere des Verstoßes sowie des spezifischen Verhaltens des Unternehmens” angepasst werden kann. Der Arbeitgeber ist verpflichtet, die Sicherheit und Gesundheit der Arbeitnehmer in allen arbeitsbezogenen Aspekten zu gewährleisten”, heißt es im Arbeitsrecht.

 

 

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