Jederzeit erreichbar sein, um eine berufliche Aufgabe in kurzer Zeit ausüben zu können. Für viele ist die Definition von “Bereitschaftsdienst” auf diese Begriffe beschränkt. Es muss jedoch noch ein entscheidendes Element hinzugefügt werden: der Ort. Für das luxemburgische Arbeitsrecht beginnt die Rufbereitschaft, wenn diese Verpflichtung die Verfügbarkeit des Arbeitnehmers von seiner Wohnung oder einem frei gewählten Ort aus erfordert.

Es versteht sich von selbst, dass dieser „Zwang“ mit einer Entschädigung verbunden ist. Daher muss die Prämie für die Rufbereitschaft im Arbeitsvertrag eindeutig festgelegt werden. Die Höhe und die Bedingungen können auch in einer Zusatzvereinbarung festgelegt werden, die von beiden Parteien unterzeichnet wird.

In vielen Unternehmen wird der Wert der Rufbereitschaft in einer internen Vereinbarung festgelegt. Es ist also besser, sich bei seinen Kollegen zu erkundigen, um die „richtige“ finanzielle Gegenleistung zu erhalten.

Rufbereitschaft, Bereitschaftsdienst, Arbeitsbereitschaft …

Sobald das Unternehmen von seinen Mitarbeitern eine Handlung oder eine Anwesenheit verlangt, gelten die geleisteten Stunden als Überstunden. Das bedeutet, dass sie eine höhere Vergütung erhalten.

Wenn im Rahmen der Rufbereitschaft die Aufgabe an einem Sonntag oder Feiertag erfüllt werden muss, müssen die gesetzlichen Zuschläge angewendet werden. Dies gilt sowohl für die gesetzlich vorgeschriebenen Zuschläge als auch für die in einem Tarifvertrag festgelegten Zuschläge.

Im Großherzogtum Luxemburg unterscheidet das Arbeitsgesetzbuch auch zwischen Rufbereitschaft außerhalb des Arbeitsplatzes und Bereitschaftsdienst vor Ort. Wenn der Arbeitnehmer verpflichtet ist, an einem bestimmten Ort (bei Bedarf) anwesend zu sein, handelt es sich um Arbeitszeit. Diese muss also bezahlt werden und gilt als solche für die Bezahlung und die damit verbundenen Rechte.

In diesem Fall spricht man eher von „Bereitschaftsdienst“. Wenn der Arbeitnehmer während dieser Zeit an einem von seinem Vorgesetzten festgelegten Ort (innerhalb oder außerhalb des Betriebs) anwesend sein und sich bereithalten muss, darf er sich nach Belieben ausruhen oder beschäftigen, solange seine professionellen Dienste nicht benötigt werden.

Wenn innerhalb dieses Zeitraums keine Intervention angefordert wurde, wird die Bereitschaftszeit als Arbeitszeit vergütet.

Es gibt auch eine „verbindlichere“ Version: die „Arbeitsbereitschaft“. Diesmal ist der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz „anwesend und verfügbar“. In diesem Fall muss er jedoch ständig aufmerksam bleiben, um sofort handeln zu können. Auch hier fallen die geleisteten Stunden in den Rahmen der gesetzlichen Arbeitszeit.

NB: Da Rufbereitschaftsprämien in Luxemburg als zusätzliche Vergütung angesehen werden, unterliegen sie der Einkommensteuer.

 

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