Arbeitslosengeld: Grenzgänger haben die Wahl
Veröffentlicht
von
EddyThor
am 21/12/2018 um 08:12
2 Kommentare

Grenzgänger freuts, Luxemburg weniger: Schon bald könnte das Arbeitslosengeld im Falle des Jobverlustes für Luxemburg-Grenzgänger aus dem Großherzogtum kommen. Bislang war das Heimatland dafür zuständig. Und da letzteres die Bezüge mit dem in Deutschland geltenden Steuersatz berechnet, kommt da deutlich weniger raus.
Geht es nach der EU, soll aber schon bald das Beschäftigungsland für das Arbeitslosengeld aufkommen – schließlich zahlt der Arbeitnehmer auch dort entsprechende Steuern. Bei rund 200.000 Grenzgängern aus Frankreich, Belgien und Deutschland könnte das richtig teuer für Luxemburg werden. Außerdem würde die neue Regelung einen enormen personellen Aufwand bedeuten.
In zukunft sollen Grenzgänger die Möglichkeit haben, selbst zu entscheiden, von welchem Staat sie ihre Arbeitslosenunterstützung beziehen – vom Land, in dem sie arbeiten oder jenem Land, in dem sie wohnen. Dies hat der Beschäftigungs- und Sozialausschuss des Europäischen Parlaments diese Woche mit einer Mehrheit von über 70 Prozent beschlossen. Bereits im Juni hatte der Rat der EU-Sozialminister den Vorschlag der Kommission mit großer Mehrheit unterstützt.
Besonders schwierig dürfte sich auch die Tatsache der Suche eines neuen Jobs gestalten. Die geplanten Änderungen hätten massive Auswirkungen auf die Jobvermittlung durch die ADEM, die luxemburgische Arbeitsagentur. Völlig offen ist etwa, ob die EU-Pendler auch Schulungen besuchen oder zumutbare Jobs annehmen müssen, um die Bezüge zu bekommen.
Die geplante Neuregelung sieht zudem einen Anspruch auf Arbeitslosengeld bereits nach drei Monaten Beschäftigung vor. In welcher Höhe ist völlig offen. Bis die Vorlage wirksam wird, kann es noch bis 2021 dauern: Das Parlament muss nun einen Kompromiss mit den EU-Regierungen finden.
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Ich hatte die Situation bisher lediglich so interpretiert, dass ADEM den Betrag an das Arbeitsamt erstattet. Die potentielle Zuständigkeit der ADEM ist hinsichtlich der Besteuerung natürlich interessant. Es stellt sich mir hier des Weiteren die Frage, ob die Sozialbeitrage des arbeitslosen Grenzgängers dann auch an die luxemburgischen Kassen entrichtet werden, was bei Zuständigkeit der ADEM nur logisch wäre. Konkret beziehe ich mich auf den Rentenbeitrag. Wird dieser weiterhin in Luxemburg eingezahlt, dürfte die Zeit der Arbeitslosigkeit als aktive Beitragszeit gelten, welches dann z.B. Auswirkungen auf die 40-Jahre Regel hat. Gibt es hierzu bereits Erkenntnisse?