Im Juli 2013 trat ein neues Gesetz in Kraft, wonach für einen von einem Grenzgänger aus Deutschland genutzten, in Luxemburg zugelassenen Firmenwagen im Heimatland eine Steuer anfällt!
Die gilt aber nur, wenn das Fahrzeug auch privat genutzt wird.
Denn Steuerrechtlich handelt es sich bei Firmenwagen, die zur privaten Nutzung überlassen werden, um eine entgeltliche Leistung des Arbeitgebers! Diegrenzgaenger.lu berichteten darüber und verwiesen auf die Pressemitteilung 11/2013 des Finanzamtes Trier, worin die Rechtsänderung im Umsatzsteuerrecht erklärt wird. Danach richtet sich die Umsatzsteuerpflicht des Arbeitgebers nach dem Wohnsitzland des Arbeitnehmers, wenn der Dienstwagen auch für private Zwecke genutzt wird. Dieser geldwerte Vorteil unterliegt nach Ansicht der deutschen Finanzverwaltung der deutschen Umsatzsteuer und muss vom Arbeitgeber in Deutschland versteuert werden. Luxemburgische Arbeitgeber müssen sich hierzu beim Finanzamt in Saarbrücken registrieren lassen und dort regelmäßige Umsatzsteuererklärungen abgeben.

Die Luxemburger Finanzbehörden sehen dies anders und besteuern die Dienstwagen in Luxemburg.

Die EU-Kommission sollte diese Meinungsverschiedenheiten klären. Finanzvertreter beider Länder haben daraufhin eine Richtlinie herausgegeben, wie die Mehrwertsteuerrichtlinie auszulegen ist.

Aber beide Finanzverwaltungen beharren auf ihrer Rechtsauffassung. Leider haben die zuständigen Behörden in Luxemburg und Deutschland erklärt, dass diese Richtlinie nicht verbindlich sei. Somit erfolgt die Besteuerung der Nutzungsvorteile weiterhin jeweils in Luxemburg und Deutschland.

Den Unternehmen bleibt keine andere Möglichkeit als auf nationale Rechtsmittel zurückzugreifen.

Die Handwerkskammer Trier ruft jetzt betroffene Unternehmer auf, sich an Ihren Steuerberater zu wenden, der die Angelegenheit im Rahmen des Rechtsbehelfsverfahrens begleitet. Letztendlich muss der Europäische Gerichtshof von den nationalen Gerichten angerufen werden um die Auslegung der Richtlinie rechtsverbindlich zu machen.