“L’allocation d’éducation” hat in der Hauptsache
zum Ziel, einem der beiden Eltern seine Berufstätigkeit zu unterbrechen,
um sich der Erziehungen seines oder seiner Kinder widmen zu können. Sie findet
Anwendung auf Eltern, die ihren Wohnsitz in Luxemburg haben und daselbst ständig
wohnen, sowie auf diejenigen, auf die sich das EU-Reglement 1408/71 bezieht, d.h.
die aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union stammen und auf dem derem
Gebiet wohnen.

Woraus besteht das Erziehungsgeld?

Sie besteht in einer monatlichen Leistung von 461.65 € bei 1/1-Zeit und 230,230,79
bei ½-Zeit (Index 620.75, gültig seit 1.8.2003).

Sie wird gezahlt an Eltern, welche haben:

  • 1 oder 2 Kinder, von denen eines unter 2 Jahre alt ist;
  • 3 Kinder oder mehr, von denen eines weniger als 4 Jahre alt ist;
  • ein Kind unter 4 Jahren, welches die Sonderzuwendung für behinderte
    Kinder erhält.
  • Das Erziehungsgeld wird nur 1mal gezahlt, selbst wenn der Haushalt mehr als 1
    Kind in der betreffenden Altersklasse zählt.
    Nur die Kinder, die auch als Familienmitglieder Anspruch auf Kindergeld eröffnen,
    werden hierbei berücksichtigt.
    Die Zahlung erfolgt ab dem Monat, in dem die Mutter nicht mehr Mutterschaftsleistungen
    (prestations de maternité) erhält, bis einschließlich dem Monat,
    in dem das Kind 2 Jahre alt wird (bei Familien mit 1 oder 2 Kindern) oder 4 Jahre
    (bei Familien mit 3 Kindern oder mehr oder mit einem Kind, das die Sonderzulage
    für behinderte Kinder erhält).

    Wer bekommt’s? Unter welchen Bedingungen?

    Das Erziehungsgeld wird an den Elternteil ausgezahlt, der die Familienleistungen
    empfängt, unter der Voraussetzung, dass dieser im Großherzogtum seinen
    Wohnsitz hat und dort tatsächlich wohnt oder das er unter die luxemburgische
    Rechtsprechung entsprechend dem Reglement CEE Nr. 140871 fällt.

  • Wenn einer der beiden Eltern eine berufliche Tätigkeit nach dem
    Mutterschaftsurlaub aufgibt
  • In diesem Fall darf dieser Elternteil keine berufliche Tätigkeit ausüben
    und kein Ersatzeinkommen beziehen (Krankengeld, Mutterschaftsgeld, Arbeitslosengeld,
    Unfallgeld, usw.) und sich hauptsächlich der Erziehung der Kinder widmen.

  • Wenn beide Eltern nach dem Mutterschaftsurlaub eine berufliche
    Tätigkeit mit wenig Einkommen ausüben
  • Wenn die völlige Beendung der beruflichen Tätigkeit nach dem Mutterschaftsurlaub
    aufgrund des schwachen Einkommens der Eltern nicht möglich ist, wird das
    Erziehungsgeld nichtsdestoweniger 1/1 gezahlt, wenn das ½-Nettoeinkommen
    des Haushalts aus beruflicher Tätigkeit (Bruttoeinkommen minus Sozialabgaben)
    nicht die Grenze von 3mal, 4mal oder 5mal des sozialen Referenz-Mindestlohns (SSM)
    überschreitet, je nachdem, ob der Haushalt 1, 2 oder 3 Kinder umfasst. Das
    Einkommen, das der Berechnung zugrunde gelegt wird, ist das monatliche Durchschnittseinkommen
    desjenigen Veranlagungsjahres, das der Geburt desjenigen Kindes vorangeht, für
    welches das Erziehungsgeld beantragt wird. Falls dieses Einkommen die Einkommensgrenze
    um einen Betrag überschreitet, der unter dem des Erziehungsgeldes liegt,
    wird dieses anteilig in Form einer Ergänzung gezahlt.

  • Wenn einer der Eltern eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschaftsurlaub
    ausübt
  • Das Erziehungsgeld wird zur Hälfte gezahlt, und zwar dieses unabhängig
    vom Haushaltseinkommen, wenn einer der Eltern eine Teilzeitbeschäftigung
    (maximal ½ Stelle) ausübt und sich darüber hinaus der Erziehung
    der Kinder widmet.

  • Wenn beide Eltern jeder eine Teilzeitbeschäftigung nach dem Mutterschaftsurlaub
    ausüben
  • In diesem Fall wird das Erziehungsgeld 1/1 gezahlt.

    Quelle:
    CNPF-Broschüre, www.cnpf.lu