Nach dem Einkommensteuergesetz (L.I.R. = “Loi de l’impôt sur le revenu”)
können bestimmte Ausgaben vom zu versteuernden Einkommen abgesetzt werden.

Es sind dies:

  • Die Prämien für bestimmte Versicherungsarten bis zu einer bestimmten
    Höchstgrenze;
  • Die Ansparung zum Zweck der Altersvorsorge;
  • Bausparen,
  • Investitionen gemäß dem sog. „Loi Rau“ (noch bis
    2005);
  • Schuldzinsen für Konsumkredite (bis zu 672 € pro Haushaltsmitglied);
  • Zinsen für Hypothekendarlehen;
  • Ausgaben für Haushaltshilfen und Kinderbetreuung (bis zu 3600 €);
  • Spenden für als gemeinnützig anerkannte Organisationen (bis
    120 € bzw. 10% des Nettoeinkommens);
  • Aufschläge für Risikolebensversicherung im Zusammenhang mit
    einem Kredit oder eine Tagesgeldversicherung in Zusammenhang mit Berufsunfähigkeit
  • Diese Absetzungsmöglichkeit für Sonderausgaben gelten im Grundsatz nur
    für in Luxemburg Steuerpflichtige. Unter bestimmten Bedingungen kann aber
    auch ein Grenzgänger unter diese Bedingungen fallen oder kann beantragen,
    wie ein in Luxemburg ansässiger Steuerpflichtiger behandelt zu werden.

    Selbst dann gelten diese Abschreibungsmöglichkeiten nur unter bestimmten
    Vertragsbedingungen. Man ist also gut beraten, vor Abschluss eines Vertrages dessen
    Gestaltung nach dem Einkommensteuergesetz zu prüfen oder am besten sich schriftlich
    bestätigen zu lassen.

    Außerdem sind immer auch die Höchstgrenzen zu beachten, bis zu welcher
    eine Absetzung vom zu versteuernden Einkommen möglich ist.

    Weitere Informationen unter

    ” Les articles de la loi de l’impôt sur le revenu”, www.assura.lu