Die meisten Arbeitgeber im Großherzogtum bevorzugen zwar nach wie vor den unbefristeten Arbeitsvertrag, aber auch der befristete Arbeitsvertrag findet immer mehr Anhänger. Unternehmen sehen darin eine gute Möglichkeit, ihre zukünftigen Mitarbeiter zu „testen“, während einige Arbeitnehmer die befristete Form schätzen, um Beruf und Privatleben besser miteinander zu vereinbaren.

In Luxemburg hatte der befristete Arbeitsvertrag bereits die Besonderheit, dass er nur zweimal verlängert werden konnte (d. h. drei befristete Arbeitsverträge für dieselbe Stelle waren möglich). Wenn das Arbeitsverhältnis für denselben Auftrag fortgesetzt wird, muss der Vertrag in einen unbefristeten Arbeitsvertrag umgewandelt werden. Das neue Arbeitsgesetz, das im Sommer verabschiedet wurde, hat an diesen Punkten nichts geändert.

Das Gesetz über die Probezeit bei befristeten Arbeitsverhältnissen wurde jedoch erheblich geändert. So wurde die Frist, die beiden Parteien für einen Widerruf eingeräumt wird, verkürzt und eindeutiger neu definiert.

Die Probezeit eines befristeten Arbeitsvertrags darf nun nicht weniger als zwei Wochen betragen, unabhängig von der Länge des Auftrags. Die Abgeordneten legten aber auch die Höchstdauer dieser Frist fest.

Maximal 25%

So darf bei befristeten Verträgen der „neuen Generation“ die Probezeit nie mehr als ein Viertel der Vertragsdauer betragen. Mit anderen Worten: 3 Monate für einen auf ein Jahr befristeten Vertrag. Der Text legt die gleiche Obergrenze auf der Grundlage der Mindestdauer fest, für die der Vertrag unterzeichnet wurde (falls das Ablaufdatum des Auftrags nicht bestimmt werden kann).

Das Gesetz, das am 4. August 2024 in Kraft trat, legte auch die Modalitäten für einen möglichen Wechsel von einem befristeten zu einem unbefristeten Arbeitsvertrag fest.

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