Qualifizierte Arbeit – qualifizierter Mindestlohn
Veröffentlicht
von
Yves Greis
am 14/12/2024 um 11:12
Ein Arbeitgeber in Luxemburg muss seinen Angestellten fast 2.000 Euro nachzahlen. Die Friseurin wurde fast zwei Jahre lang (Oktober 2019 bis August 2021) für das Schneiden, Waschen, Kolorieren und so weiter – also all jenen Dienstleistungen, die im Friseursalon angeboten werden – nach dem unqualifizierten Mindestlohn bezahlt, obwohl sie die nötigen Diplome hatte. Das geht aus einem Bericht der Arbeitnehmerkammer CSL hervor.
Ein Gericht hat entschieden, dass sie einen Anspruch darauf hat, dass ihr der Unterschied überwiesen wird. Sie erhält also rund 2.000 Euro von ihrem Arbeitgeber auf ihr Konto.
Das Gericht traf auch eine Entscheidung darüber, wer dafür zuständig ist, zu prüfen, ob der qualifizierte oder der unqualifizierte Mindestlohn bezahlt wird. Die Arbeitnehmerin argumentierte, es sei Sache des Arbeitgebers, die Situation des Arbeitnehmers zu ermitteln, um den Mindestsatz des geschuldeten Entgelts zu erfahren.
Lebenslauf
Der Richter sah das auch so: Der Kandidat müsse den Arbeitgeber eben nicht darauf hinweisen, dass er qualifiziert ist. Die Friseurin haben die nötigen Diplome und diese seien in ihrem Lebenslauf aufgeführt worden, stellte der Richter fest. Außerdem sei in der Anzeige eine “coiffeuse mixed” gesucht worden – in ihren Augen eine “qualifizierte Arbeit” Der Arbeitgeber hätte erkennen müssen, dass er eine qualifizierte Mitarbeiterin gewinnt.
Als qualifiziert gelten Arbeitnehmer die einen Beruf ausübt der üblicherweise eine Ausbildung benötigt oder ein amtliches Zertifikat, urteilte das Gericht. Als als solches gelten Zertifikate die “mindestens dem Niveau des Certificat d’aptitude technique et professionnelle (CATP) oder des Diplôme d’aptitude professionnelle (DAP) des technischen Sekundarunterrichts” besitzen, erklärte das Gericht (oder gleichwertige Diplome, die vom Bildungsministerium anerkannt wurden).
Luxemburg hat einen der höchsten Mindestlöhne in der Welt. Der unqulifizierte Mindestlohn liegt derzeit bei 2.570,93 Euro. Der qualifizierte Mindestlohn liegt um 20 % darüber – das sind also 3.085 Euro. Beide werden jedoch am 1. Januar 2025 um 2,6 % erhöht. Diese Erhöhung wird voraussichtlich 70.600 Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Großherzogtum betreffen.
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Die Arbeitnehmerkammer (Chambre des salariés – CSL), eine Institution, die im Interesse der Arbeitnehmer und Rentner handelt.
Die CSL gibt regelmäßig Broschüren und Newsletter heraus, in denen die Rechte der Arbeitnehmer erläutert werden.
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