Für die meisten Arbeitnehmer in Luxemburg gilt diese Regel in Bezug auf die tatsächliche Arbeitszeit. Sie darf sowohl im privaten als auch im öffentlichen Sektor nicht mehr als 48 Stunden pro Woche oder 10 Stunden pro Tag betragen (also einschließlich der geforderten Überstunden). Diese Entscheidung wurde getroffen, um die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer zu schützen.

Dies ist die gängigste Regel, aber natürlich gibt es für jede Regel Ausnahmen. In einigen Branchen (z. B. im Schaustellergewerbe) wird die Toleranz bis zu einer Höchstarbeitszeit von 12 Stunden pro Tag ausgedehnt, „sofern die tatsächliche Wochenarbeitszeit 40 Stunden nicht überschreitet“. Dasselbe gilt für einige Unternehmen, die per Tarifvertrag eine längere Beschäftigungsdauer für ihre Mitarbeiter festgelegt haben, jedoch mit entsprechenden Ausgleichszahlungen.

Im Großherzogtum hat das Arbeitsgesetzbuch eine Ausnahme in bestimmten Branchen gewährt, deren Tätigkeit bekanntermaßen durch „außergewöhnliche saisonale Spitzen“ gekennzeichnet ist. Dabei ist zu beachten, dass die außergewöhnliche Mobilisierung nicht länger als sechs Wochen (in einem oder mehreren Kalenderabschnitten) dauern darf.

💤Die Ruhezeiten nicht vernachlässigen

Beispielsweise kann Personal, das vom Winterdienst (Salzstreuung, Schneeräumung) betroffen ist, bis zu 12 Stunden pro Tag und 60 Stunden pro Woche mobilisiert werden. Auch hier muss diese mögliche außerordentliche Mobilisierung des Personals tarifvertraglich vereinbart werden.

Der luxemburgische Gesetzgeber hat auch die Ruhezeiten klar niedergeschrieben. So muss bei einer täglichen Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden/Tag die Abfolge durch mindestens eine Pause unterbrochen werden.

Außerdem hat jeder Arbeitnehmer innerhalb eines 24-Stunden-Zeitraums Anspruch auf eine „Pause“ von mindestens 11 aufeinanderfolgenden Stunden. Die ununterbrochene wöchentliche Ruhezeit beträgt 44 Stunden.

Was ist mit Multijobbern?

Auch wenn es im Großherzogtum möglich ist, mehrere Jobs zu haben, bleibt das Arbeitszeitgesetz ähnlich wie bei einem Arbeitnehmer mit einem einzigen Arbeitgeber (5 Std./Tag, 40 Std./Woche).

Bei Überschreitung muss der betroffene Mann oder die betroffene Frau dem Arbeitsinspektorat die besetzten Stellen und den Stundenumfang der Überschreitung melden.

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