In der (langen) Liste der Leistungen, die von der nationalen Gesundheitskasse übernommen werden, gibt es eine, die vielen Versicherten noch nicht bekannt ist. So gibt es in Luxemburg seit 1988 den sogenannten „congé d’accueil“, der dazu dienen soll, ein neu adoptiertes Kind bestmöglich in den Haushalt aufzunehmen. Dieser Zeitraum wurde ursprünglich auf 8 Wochen festgelegt und erstreckt sich nun über 12 Wochen. Das bedeutet ein Vierteljahr, um sich besser kennen zu lernen, sich zu „zähmen“ und das Familienleben mit dem Baby, Kind oder Jugendlichen zu organisieren.

Um diesen Adoptionsurlaub in Anspruch nehmen zu können, müssen zwei Hauptklauseln erfüllt werden. Erstens muss der Antragsteller mindestens ein halbes Jahr vor dem Adoptionsdatum Mitglied der CNS sein. Zweitens, dass das Kind unter 12 Jahren alt ist. Dann kann jeder Arbeitnehmer dieses Recht beanspruchen.

Elternurlaub im Anschluss?

Das Großherzogtum hat sich jedoch dafür entschieden, diesen Urlaub nur einem Adoptivelternteil zu gewähren. Die Familie entscheidet, wer diesen Urlaub erhält, wobei der andere Elternteil 10 Tage Sonderurlaub beantragen kann, um die ersten Momente des Neuankömmlings im Familienkreis zu begleiten. In einigen Tarifverträgen sind mehr Tage vorgesehen, sodass es sich lohnen kann, sich darüber zu informieren.

In beiden Fällen ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Urlaubsantrag anzunehmen.

Bezüglich des Einkommens, das während dieser 12 Wochen des Aufnahmeurlaubs bezogen wird, gelten für die Berechnung der von der CNS gezahlten Entschädigung die gleichen Regeln wie für den Mutterschaftsurlaub. Nämlich: das Bruttomonatsgehalt der vorangegangenen Monate, wobei die Obergrenze auf das Fünffache des sozialen Mindestlohns (d. h. höchstens 12.854 €) festgelegt ist.

Im Gegensatz zur Elternzeit wird der Empfangsurlaub weiterhin als effektive Arbeitszeit angerechnet. Der Arbeitsvertrag (Dienstalter, Jahresurlaub, Ruhestandsansprüche usw.) wird daher nicht ausgesetzt. Auch die Gehaltsabrechnung verschickt der Arbeitgeber wie gewohnt.

Der luxemburgische Gesetzgeber hat auch dafür gestimmt, dass der Empfänger des Betreuungsurlaubs nach dessen Ende die Möglichkeit hat, die Erziehung seines Kindes über den Elternurlaub fortzusetzen. Dabei handelt es sich um eine Möglichkeit und nicht um eine Verpflichtung.

Wenn diese Wahl getroffen wird, muss sie innerhalb von sechs Jahren nach Ende des Aufnahmeurlaubs dem Arbeitgeber und der nationalen Gesundheitskasse mitgeteilt werden. Das Arbeitsgesetzbuch hat sogar die Möglichkeit vorgesehen, dass bei der Ankunft des Adoptivkindes der Aufnahmeurlaub nicht in Anspruch genommen wurde. Dann, so der Text, kann die eine oder andere Form des Elternurlaubs innerhalb von sechs Jahren nach dem Adoptionsurteil „bis spätestens zum vollendeten 12.

Es ist bald soweit

Die neue Regierung will bis 2028 das Adoptionsrecht für unverheiratete Paare und für Alleinstehenden einführen. Dies, so versichern CSV und DP, „um möglichen Ungleichheiten ein Ende zu setzen“.

Um schwule Adoptiveltern nicht mehr gegenüber heterosexuellen Familien zu diskriminieren, soll es zudem künftig eine automatische Anerkennung beider gleichgeschlechtlicher Elternteile geben.