Ab dem 1. Januar 2025 wird in Luxemburg die Steuerklasse 1A für diejenigen, die in diese Klasse fallen, steuerlich entlastet. Dies betrifft Witwen, Witwer, Ledige und auch Alleinerziehende, zu denen das Finanzamt auch geschiedene Eltern zählt. Was die Trennung betrifft, möchte die Regierung den Eltern, die sich bereits über die Modalitäten des getrennten Sorgerechts geeinigt haben, sogar eine völlig neue „Freiheit“ einräumen. Sie könnten gemeinsam festlegen, wer von beiden in die Steuerklasse 1A aufsteigt (und damit möglicherweise in Zukunft weniger Steuern zahlen muss).

Ein Artikel 6, der gerade eine breite Debatte im Finanzausschuss ausgelöst hat. Denn so „großzügig“ diese Möglichkeit der freien Wahl auch sein mag, in der Realität könnte sie zu einer Spannungen in der Beziehung zwischen den Eltern führen. Und das in einer Zeit, die ohnehin schon schwierig zu überstehen ist. Die Eltern müssen sich nicht nur mit den emotionalen und logistischen Aspekten der Trennung auseinandersetzen, sondern auch noch eine finanzielle Lösung finden. Das ist in vielen Situationen schwierig…

Einige Abgeordnete sind der Meinung, dass es gut wäre, diese steuerliche Maßnahme beiden geschiedenen Elternteilen zu gewähren. Sie argumentieren, dass beide Elternteile dafür verantwortlich sind, dem Kind ein komplettes Lebensumfeld zu bieten. Eine Ausgabe, die das individuelle Budget jedes Einzelnen belastet und für die ein „Ausgleich“ über diese steuerliche Geste gefunden werden könnte, insbesondere wenn das Sorgerecht im Verhältnis 50/50 aufgeteilt wird.

Diesmal muss der Staat nachrechnen, ob sich die für Geschiedene vorteilhafte Regelung nicht als zu große Belastung für die öffentlichen Finanzen erweisen könnte…

Salomonisches Urteil durch die Verwaltung

In dem vom Finanzminister vorgelegten Gesetzentwurf gibt es noch einen weiteren Punkt, der die Parlamentarier derzeit aufhorchen lässt. In dem Text heißt es nämlich, dass die Entscheidung, einem der beiden Ehegatten die Klasse 1A zuzuweisen, wenn sie sich nicht einigen können, geregelt werden soll.

In der ursprünglichen Version plädierte Gilles Roth dafür, dass das Steueramt entscheidet. Die Verwaltung würde dann die Rolle des Salomon spielen und ihr Urteil auf objektive Elemente stützen. Dabei könnte es sich um die tatsächliche Aufenthaltsdauer des Kindes, die individuelle Vermögenssituation der Eltern, das Einkommensniveau des einen oder des anderen Elternteils usw. handeln. Der „bedürftigste“ Elternteil muss dann in die Klasse 1A abgeschoben werden.

Diese Entscheidung wurde vom Staatsrat (Conseil d’État) als „willkürlich“ bezeichnet. In ihrer Stellungnahme würden die luxemburgischen Staatsräte eher eine „Aufteilung des Steuervorteils zwischen den beiden Inhabern der elterlichen Sorge, die sich das Sorgerecht für das Kind teilen“ befürworten.

Dies bedeutet, dass die Formulierung dieses Punktes noch lange nicht endgültig ist, geschweige denn, dass er gebilligt wird.


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