In Bezug auf Arbeitsunfälle war 2023 kein „gutes Jahr“… Und zwar nicht nur im Betrieb (mit 14.273 Arbeitsunfällen), sondern auch vor oder nach der Aufnahme der Arbeit. Was in Luxemburg als „Wegeunfall“ bezeichnet wird. In der kürzlich veröffentlichten Bilanz der Unfallversicherungsvereinigung (AAA = Association d’Assurance Accidents) wird die Zahl von 3.003 Fällen genannt, in denen Arbeitnehmern auf dem Weg zwischen ihrem Wohnort und ihrem Arbeitsplatz „Pannen“ passiert sind.

Sicherlich kann man zufrieden sein, dass diese Zahl erneut gesunken ist (-3 % im Jahr, aber -20 % seit 2018). Dieser Fortschritt ist umso bemerkenswerter, als die Zahl der Beschäftigten unter den 31.671 Unternehmen des Großherzogtums und die nationale Bevölkerung von einem Jahr zum anderen weiter gestiegen sind. Dennoch handelt es sich auch hier um eine große Anzahl. Mit Folgen für die Gesundheit der einen und die Brieftasche der anderen.

Denn nach dem Unfall muss jemand zur Kasse gebeten werden, um eventuelle Schäden zu ersetzen oder Arbeitsausfälle aufgrund von Verletzungen zu finanzieren. Im Durchschnitt musste die AAA 4.328 Euro pro gemeldetem Unfall (alle Arten von Unfällen) zahlen, was fast 226 Millionen Euro an verschiedenen Leistungen entspricht.

Nützlich zu wissen

Ein Wegeunfall ist nicht auf die Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsplatz beschränkt. Er kann sich auch zwischen dem Arbeitsplatz des Arbeitnehmers und dem Restaurant, der Kantine oder ganz allgemein dem Ort, an dem der Versicherte normalerweise seine Mahlzeiten einnimmt, ereignen.

Der Begriff bezieht sich auch nicht nur auf Autounfälle, sondern auch auf Fußgänger, Radfahrer, Bahnfahrer und andere Personen, die auf dem direktesten Weg unterwegs sind.

 

Die Altersgruppe der 46- bis 50-Jährigen ist mit 13 % am stärksten in den Fällen von Wegeunfällen 2023 vertreten. Insgesamt haben jedoch alle Altersgruppen ein etwa gleich hohes Risiko, in einen solchen Fall verwickelt zu werden.

Hier ist Vorsicht geboten, denn die Zahlungen des Unfallversicherungsverbands kommen nur denjenigen Arbeitnehmern zugute, die Opfer sind, aber nicht die Ursache des Unfalls. Ebenso ist keine Zahlung zu erwarten zu erwarten, wenn der Wegeunfall auf ein „grobes Verschulden“ des versicherten Arbeitnehmers selbst zurückzuführen sind (z. B. Alkohol im Blut).

Wenn sich der Unfall nicht auf einer üblicherweise befahrenen Strecke ereignet, muss der betroffene Versicherte nachweisen, dass dieser „Umweg“ durch die wesentlichen Erfordernisse des täglichen Lebens oder im Zusammenhang mit seiner Tätigkeit bedingt war (z. B. Abholung des Kindes von der Kinderkrippe, Besuch bei einem Verwandten, dem geholfen werden muss, Anfahren einer Baustelle oder eines Geschäftstermins außerhalb des Unternehmens).

Der Arbeitgeber ist jedoch verpflichtet, die Unfallversicherung über ein separates Formular zu benachrichtigen.

 

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