Europa steckt seine Nase überall hinein. Und manchmal hat diese Allgegenwart nicht nur negative Auswirkungen. Ein neues Gesetz, das Ende Juli von den luxemburgischen Abgeordneten verabschiedet wurde und am 4. August in Kraft trat, trägt dem Wunsch der EU Rechnung, „mehr Transparenz und Berechenbarkeit“ in die Arbeitsbedingungen der Arbeitnehmer im Großherzogtum zu bringen.

So hat der Gesetzgeber den Arbeitgebern zusätzlich zu den bereits genehmigten Verpflichtungen 🖊️neue Angaben auferlegt, die unbedingt in jedem neuen Arbeitsvertrag, der aufgesetzt und an einen zukünftigen Kollegen weitergeleitet wird, zu vermerken sind. Die Rede ist von Neueinstellungen. Für Verträge, die vor dem 4. August 2024 unterzeichnet wurden, ist die Änderung in keiner Weise verpflichtend, ebenso wenig wie die Unterzeichnung eines neuen Zusatzvertrags.

Von nun an muss also jeder, der einen neuen (befristeten oder unbefristeten) Vertrag bei einem luxemburgischen Unternehmen unterzeichnet, beispielsweise einen spezifischen Hinweis auf 💶seine Vergütung finden. Während natürlich die Höhe des Grundgehalts angegeben werden muss, muss der Personalverantwortliche nun alle Elemente, die das Einkommen des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin ausmachen können, gesondert aufführen.

Gratifikationen, Gewinnbeteiligung, Lohnnebenleistungen (Dienstwohnung oder -wagen, Kostenerstattung, Einkaufsgutscheine, Essensmarken, geldwerte Vorteile) sind somit Gegenstand einer detaillierten Abfassung.

Auch bei Zeitarbeit gültig

Auch die Zeilen über den 🏭Arbeitsort erfahren eine neue Verpflichtung. Der Arbeitgeber ist weiterhin verpflichtet, den Ort anzugeben, an dem der/die Arbeitnehmer/in seine/ihre Stunden zu leisten hat (fester Ort, überwiegender Ort, im Inland oder im Ausland). Neu ist jedoch, dass der Personalverantwortliche auch angeben muss, ob es ihm freisteht, den Arbeitsort zu bestimmen (je nach Auftrag).

In Bezug auf🕦 Überstunden war es dem europäischen Gesetzgeber wichtig, dass neue Arbeitsverträge die Modalitäten der Leistung und die Höhe der Vergütung für diese zusätzliche Arbeitszeit signalisieren.

Außerdem müssen die Modalitäten eines 🔀Schichtwechsels (auf Wunsch des Vorgesetzten oder des Arbeitnehmers selbst) klar lesbar sein.

Was die 📆 Probezeit betrifft, so sind seit Anfang August die Verträge verpflichtet, die Bedingungen für ihre Anwendung detailliert darzulegen. Dadurch können gewisse Spannungen vermieden werden, wenn ein Rekrut während oder am Ende dieser Zeit, in der beide Seiten die Möglichkeit einer Zusammenarbeit abwägen müssen, eventuell ausgegrenzt wird. Dieser Hinweis gilt für befristete und unbefristete Arbeitsverträge und muss auch in den Verträgen für Leiharbeitnehmer enthalten sein.

Das vom Arbeitgeber gewährte Recht auf bildung🛠️ war bislang eine optionale Angabe. Nun ist sie unerlässlich geworden. Ebenso wie das Gesetz möchte, dass der Arbeitnehmer die Identität des oder der Sozialversicherungsträger, in die er einzahlt, deutlich lesen kann. Der neue Vertrag muss auch schwarz auf weiß das System der sozialen Absicherung festlegen, auf das die Person Anspruch hat, wenn sie einmal im Job ist.

Zur Information: Der im Sommer verabschiedete Text enthält auch redaktionelle Anforderungen für Lehrverträge, Entsendungen ins Ausland oder Verträge für Studenten.

 

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