Das luxemburgische Finanzamt belohnt Großzügigkeit
Veröffentlicht
von
Patrick Jacquemot
am 06/09/2024 um 12:09
Zinsen für Immobilienkredite, Kinderbetreuungskosten, Kosten für einen Angestellten zu Hause (z. B. eine Reinigungskraft)… Die Liste der möglichen Abzüge in der luxemburgischen Steuererklärung ist lang. Am einfachsten ist es für Privatpersonen, sowohl für Einwohner als auch für Grenzgänger, wenn sie ihre Steuerlast durch ihre Großzügigkeit verringern können.
Jeder Steuerzahler kann nämlich die Beträge melden, die er an wohltätige Organisationen gespendet hat. Die Steuerbehörde wird dies bei der Festsetzung des Steuerbetrags berücksichtigen. Voraussetzung ist allerdings, dass diese Struktur in Luxemburg eindeutig als „als gemeinnützig anerkannt“ gekennzeichnet ist.
Jedes Jahr wird eine Liste dieser „anerkannten“ Einrichtungen per großherzoglicher Verordnung aktualisiert. Die Liste umfasst fast 300 Stiftungen, Vereine, Museen, Institute, Unionen und andere Zentren, die sich für die Ärmsten, Kranken und Bedürftigen ebenso einsetzen wie für die Pfadfinder, das Orchester der Philharmonie oder die Asteroidenfreunde…
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Neben anderen festgelegten Beschränkungen ist das luxemburgische Finanzamt der Ansicht, dass Spenden nur dann gemeldet werden können, wenn ihre Gesamtsumme 120 Euro oder mehr beträgt. Kleinere Beträge werden also nicht berücksichtigt. Dies ist der „Mindestbetrag“, wobei es auch einen „Höchstbetrag“ gibt.
Eine Privatperson, egal ob erwerbstätig oder im Ruhestand, kann also nur Spenden absetzen, die entweder 20 % des gesamten steuerpflichtigen Einkommens oder 1 Million Euro übersteigen. Im Falle einer Überschreitung ist es zulässig, dass der „zu volle“ Saldo für die beiden folgenden Steuerjahre gemeldet werden kann.
Jedem Antrag auf Steuerermäßigung durch Spenden muss eine offizielle Steuerbescheinigung (die von der begünstigten Organisation ausgestellt wird) beigefügt werden.
Dies gilt sowohl für „Zuwendungen“, die in Luxemburg getätigt werden, als auch für Zuwendungen, die im Wohnsitzland des Steuerzahlers getätigt werden, der nicht im Großherzogtum wohnt. Die berücksichtigte Geste kann in diesem Fall auf eine Organisation abzielen, die nicht in der oben genannten Verordnung aufgeführt ist. Beispiel: Restos du Cœur in Frankreich oder Aviation sans Frontières in Belgien.
Für nicht in Luxemburg ansässige Personen gilt jedoch: Wenn eine Spende bereits zu einem „Steuergewinn oder einer Steuergutschrift für den Steuerpflichtigen in seinem Wohnsitzland“ geführt hat, verringert dieser Betrag die Summe, die in der luxemburgischen Steuererklärung als Sonderausgaben geltend gemacht werden kann.
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