Der Tod ist ein Teil des Lebens, auch des Arbeitslebens. Das luxemburgische Arbeitsgesetzbuch hat den Begriff des Todes aufgenommen, damit ein Arbeitnehmer an der Beerdigung teilnehmen oder “trauern” kann, ohne systematisch auf seine bezahlten Urlaubstage zurückgreifen zu müssen. Dies wird als “außerordentlicher Urlaub” (congés extraordinaires) bezeichnet. Dies ist ein Recht für den Arbeitnehmer, aber auch eine Verpflichtung für den Arbeitgeber.

So unerwartet und überstürzt der Tod eines Ehepartners oder eines Elternteils auch sein mag, das Unternehmen muss den oder die Tage gewähren, die für dieses außergewöhnliche Ereignis erlaubt sind. Dies geschieht ohne Abzug vom Gehalt.

Die Praxis unterscheidet sich in drei Fällen, die für Grenzgänger und Gebietsansässige gleichermaßen gelten:

5️⃣ Tage

Dies ist der Zeitraum, der demjenigen zu gewähren ist, der gerade sein minderjähriges Kind verloren hat.

In ihrem Koalitionsvertrag erwägt die neue CSV-DP-Mehrheit, diese Zeit auch Eltern zu gewähren, die den Verlust eines ungeborenen Kindes zu beklagen haben.

3️⃣ Tage

Diese Zeit wird automatisch für den Tod des Ehepartners oder des Partners eines Arbeitnehmers anerkannt.

Dasselbe gilt für den Verlust eines Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades (Eltern, Schwiegereltern (d. h. Eltern des Ehe- oder Lebenspartners) und Kinder über 18 Jahre, Schwiegersohn oder Schwiegertochter. Dasselbe Timing gilt für dieselben Personen, die jedoch den Ehepartner oder die Ehepartnerin des Arbeitnehmers betreffen.

1️⃣ Tag

Die Abwesenheit vom Arbeitsplatz wird für einen Tag toleriert, wenn es um die Beerdigung eines Verwandten oder Verschwägerten zweiten Grades aus der eigenen Familie oder der Familie des Ehepartners/Partners geht. Hierbei handelt es sich um Großmutter, Großvater, Enkelin, Enkel, Schwester, Bruder, Schwägerin und Schwager.

Wie alle “Sonderurlaube” (Geburt, Adoption, Umzug, Heirat, Pacs) kann auch der Urlaub für einen Todesfall ab dem ersten Tag im Unternehmen genommen werden. Dies steht im Gegensatz zum gesetzlichen Urlaub, der erst ab dem dritten Monat der Beschäftigung genommen werden kann.

In bestimmten Fällen kann dieser Urlaub jedoch über den gesetzlichen Mindesturlaub hinaus ausgedehnt werden. Diese Dauer (und der Grund) sind dann im Tarifvertrag, in der Betriebsordnung oder im Arbeitsvertrag festgelegt.

Um den oder die ausdrücklich für den Todesfall vorgesehenen Tage in Anspruch nehmen zu können, muss der Arbeitnehmer diesen Urlaub zwingend bei seinem Arbeitgeber beantragen. Dies “zu dem Zeitpunkt, zu dem das Ereignis, das ihn rechtfertigt, eintritt”, heißt es im luxemburgischen Arbeitsgesetzbuch. Im Trauerfall kann diese “Abwesenheit” nicht aufgeschoben werden.

 

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