Wo sind Feuerwerkskörper an Silvester erlaubt?
Veröffentlicht
von
Fabio De Aguiar
am 29/12/2023 um 17:12
Früher wurden Feuerwerkskörper gezündet, um böse Geister und Dämonen zu vertreiben. Dieser Brauch geht über 500 Jahre in der Zeit zurück. Die ersten datierten Feuerwerkskörper gab es nämlich im Jahre 1506. Heute ist es üblich an besonderen Ereignissen, wie beispielsweise an Silvester oder an Nationalfeiertag, mit einem Feuerwerk diesen Tag oder Moment zu zelebrieren. In den letzten Jahren wurde dieser Brauch in Luxemburg und in der Großregion aber immer mehr eingeschränkt, viele Gemeinden dulden das Spektakel überhaupt nicht mehr und haben es ganz verboten.
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In insgesamt 79 Gemeinden im Großherzogtum hat man das Abbrennen von Feuerwerkskörpern an Silvester verboten, darunter Luxemburg-Stadt, Esch/Alzette, Differdingen sowie Echternach und Wiltz um nur einige zu ernennen. In welchen Gemeinden es erlaubt ist und unter welchen Auflagen sehen Sie in folgender Tabelle:
Feuerwerkskörper und andere Knallkörper werden nämlich zunehmend als Lärmbelästigung angesehen, sowohl für Anwohner als auch für Tiere. Der durch das bunte Spektakel verursachte Lärm erschreckt Hunde, Katzen, aber auch lokale Wildtiere, die in Panik geraten und ab einer bestimmten Dezibelzahl sogar traumatisiert werden können.
Pyrotechnik wirft auch ökologische und sicherheitstechnische Probleme auf, da es immer noch häufig zu Unfällen kommt. Am 1. Januar sieht man überall die Überreste der Feuerwerkskörper liegen, da meistens die Gemeinden erst am darauffolgenden Tag mit den Aufräumarbeiten beginnen. Sie scheinen daher nicht mehr so angesagt zu sein wie dies früher mal der Fall war.
Häufig wird auf die geltende Polizeiverordnung verwiesen, die die Verwendung von Knallkörpern, Raketen und anderen lärmerzeugenden Gegenständen im öffentlichen Raum ohne vorherige Genehmigung des Bürgermeisters untersagt.
In vielen Gemeinden wird diese Genehmigung auch für die Silvesternacht nicht erteilt, so dass das Abbrennen von Feuerwerkskörpern weiterhin verboten ist. Wer gegen das Verbot verstößt, muss mit Geldstrafen rechnen, die zwischen 25 und 250 Euro liegen.
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