Ihr Arzt hat Sie für arbeitsunfähig erklärt. Aus Verpflichtung oder Bequemlichkeit möchten Sie nicht zu Hause bleiben. Hier erfahren Sie, was Sie bei der CNS (Nationale Gesundheitskasse) tun müssen.

Wo können Sie während Ihrer Arbeitsunfähigkeit wohnen?

Unabhängig davon, ob Sie in Ihrem Heimatland wohnen oder Grenzgänger sind, müssen Sie sich in Ihrem Wohnsitzland aufhalten. Auf Ihrer Krankschreibung müssen Sie die Adresse angeben, an der Sie sich aufhalten werden. Sie kann sich von Ihrem üblichen Wohnort unterscheiden, muss sich aber in Ihrem Land befinden.

Wenn Sie nach der Übermittlung der Bescheinigung an die CNS beschließen, sich anderswo aufzuhalten, müssen Sie unbedingt das Formular der CNS ausfüllen.

Können Sie sich in einem anderen Land aufhalten?

Es ist möglich, in ein anderes Land zu reisen, aber nur unter bestimmten Bedingungen, die unten aufgelistet sind.

Sie können die Genehmigung für einen Auslandsaufenthalt in drei Fällen erhalten:

1. Im Falle einer schweren Krankheit

Bei bestimmten schweren Krankheiten wie Krebs, Schlaganfall, schwerer Herzinsuffizienz, Multipler Sklerose usw. können Sie ausnahmsweise eine Genehmigung von der CNS erhalten. Dazu benötigen Sie ein positives Gutachten des medizinischen Dienstes der Sozialversicherung (Contrôle médical de la sécurité sociale).

Sie müssen Ihren Antrag stellen, indem Sie das Standardformular ausfüllen.

Darin bestätigt der behandelnde Arzt, dass es keine medizinischen Kontraindikationen für einen Auslandsaufenthalt für einen bestimmten Zeitraum und ein bestimmtes Land gibt.

N.B. Sie müssen Ihren Antrag spätestens eine Arbeitswoche vor Ihrer Abreise einreichen und ihn per Post an CNS L-2980: oder per E-Mail: [email protected] schicken.

Die CNS wird Ihnen mitteilen, ob sie dem Antrag zustimmt oder ihn ablehnt.

2. Recht auf palliative Versorgung

Während der Dauer der Palliativversorgung können Sie bei der CNS auch einen Antrag auf Genehmigung eines Auslandsaufenthalts stellen.

3. Besondere Ereignisse

Sie können sich aus drei besonderen Gründen mit einer ausführlichen Stellungnahme des behandelnden Arztes und immer einem vorherigen Antrag an die CNS maximal eine Arbeitswoche im Ausland aufhalten:

  • Feststellung einer verfestigten Krankheit im Rahmen eines Invalidisierungsverfahrens;
  • Tod eines Verwandten oder Verschwägerten ersten Grades oder eines Partners im Ausland;
  • Geburt eines Kindes der arbeitsunfähigen Person im Ausland.

N.B. Im Falle eines Todesfalls oder einer Geburt im Ausland kann die Genehmigung nur dann beantragt und erteilt werden, wenn das Ereignis stattgefunden hat und die Sterbe- oder Geburtsurkunde vorgelegt wird.

Außerhalb dieser drei Fälle können Auslandsaufenthalte nicht genehmigt werden.

Quelle: cns.lu