Wenn Sie Schüler/Student sind und zwischen 15 und 27 Jahre alt sind, können Sie während Ihrer Schulferien nach einem Job in Luxemburg suchen.

Welche Voraussetzungen gelten für die Bewerbung?

Sie müssen an einer Bildungseinrichtung eingeschrieben sein und dort regelmäßig ein Vollzeitstudium absolvieren. Wenn Ihr Studium vor weniger als 4 Monaten beendet wurde, gelten Sie weiterhin als Schüler/Student. Dies gilt auch, wenn Sie Ihren Freiwilligendienst vor weniger als 4 Monaten beendet haben.

Wie lange ist die Dauer?

Sie haben das Recht, maximal 2 Monate oder 346 Stunden zu arbeiten. Sie können in Teilzeit oder Vollzeit (40 Stunden pro Woche) eingestellt werden. Im Laufe des Jahres kann es zu mehreren Verträgen kommen.

Wie hoch ist das Gehalt?

Hinweis: Löhne gelten seit dem 1. April 2023

Das Gehalt kann steuerfrei sein

Auf Antrag des Arbeitgebers wird der Lohn, der dem Schüler/Studierenden während der Schulferien gezahlt wird, von der Steuer befreit, sofern er nicht mehr als 16 Euro pro Stunde beträgt. In diesem Fall muss der Schüler/Studierende dem Arbeitgeber keine Lohnsteuerkarte aushändigen.

Zu diesem Zweck muss der Arbeitgeber beim Steueramt, das für den Sitz seines Unternehmens zuständig ist, einen Antrag auf Steuerbefreiung für den Lohn des Schülers/Studierenden einreichen.

Was passiert, wenn Sie beurlaubt, abwesend oder krank sind?

Als Schüler/Student haben Sie keinen Anspruch auf Erholungsurlaub.

Es kann Ihnen ein außerordentlicher Urlaub gewährt werden, aber Sie erhalten während Ihrer Abwesenheit keine Vergütung.

Wenn Sie an einem gesetzlichen Feiertag nicht arbeiten, erhalten Sie für diesen Tag keine Vergütung.

Wenn Sie krank sind, haben Sie während Ihres Krankheitsurlaubs keinen Anspruch auf eine Entschädigung.

Darf man sonntags oder an Feiertagen arbeiten?

Die Antwort ist ja. Wenn Sie zwischen 15 und 18 Jahre alt sind, erhalten Sie zusätzlich 100 % Ihres Arbeitsentgelts sowie einen Ausgleichsruhetag. Weitere Informationen auf itm.lu

Ihre weiteren Rechte

Alle gesetzlichen Bestimmungen, Verordnungen oder Vereinbarungen über die Arbeitsbedingungen und den Schutz der Arbeitnehmer finden auf Schüler und Studierende Anwendung:

  • Bestimmungen des Arbeitsgesetzbuchs zum Schutz der jungen Arbeitnehmer;
  • Schutz von Schwangeren, Wöchnerinnen und stillenden Frauen;
  • ärztliche Einstellungsuntersuchungen;
  • Schutz vor Mobbing und Gewalt sowie vor ionisierender Strahlung.

Informationen für Ihren Arbeitgeber

Der Arbeitgeber muss den Schüler/Studierenden bei der Zentralstelle der Sozialversicherungen (CCSS) anmelden.

Der Schüler/Studierende wird lediglich unfallversichert. Das heißt, der Arbeitgeber zahlt nur die Beiträge für die Unfallversicherung, nicht jedoch für die Kranken- und Rentenversicherung.

Die Arbeitnehmerkammer, eine Institution, die im Interesse der Arbeitnehmer und Rentner handelt.

Die Arbeitnehmerkammer (CSL) veröffentlicht regelmäßig Broschüren und elektronische Newsletter, in denen die Rechte der Mitarbeiter erläutert werden. Sie können die Website www.csl.lu kostenlos konsultieren, wo Sie einen detaillierten und einfach erklärten Frage- und Antwortbereich zu Ihren Rechten finden. Wenn Sie über Neuigkeiten und Konferenzdiskussionen auf dem Laufenden gehalten werden möchten, abonnieren Sie die CSL Newsletter.