Sterilisation kann eine Methode der Empfängnisverhütung sein. Bisher erstattete die CNS Sterilisationsoperationen jedoch nur unter strengen Auflagen. Für Frauen war beispielsweise eine Erstattung je nach Gefährdung durch eine Schwangerschaft möglich.

Fehlt der eine oder andere „Risikofaktor“, muss nicht auf den kleinsten Cent gehofft werden. Wir sprechen von einer Operation und einem Aufenthalt (24h oder 48h), die am Ende an die 4.000 Euro herankommen können.

Bei Männern mussten die Kosten einer Vasektomie ebenso medizinisch gerechtfertigt und von der CNS genehmigt werden.

Und angesichts der Weigerung des Fonds, die eine oder andere Operation zu erstatten, gaben immer mehr Männer und Frauen auf, ihren Körper selbst entsorgen zu können.

die Akte schreitet voran

Denn darum geht es heute: den Behörden verständlich zu machen, dass der fehlende Wunsch, schwanger zu werden oder die Tatsache, die eigene Fruchtbarkeit unterbrechen zu wollen, für den Zugang zur Sterilisation ebenso wichtig sind wie eine Unverträglichkeit gegenüber Verhütungsmitteln (Pille, Spirale) bzw ein gesundheitliches Problem.

Der Minister für soziale Sicherheit und der Verband der Gynäkologen/Geburtshelfer Luxemburgs (SLGO) haben bereits über das Thema gesprochen. Besser: Die Akte schreitet in Richtung einer Ausweitung der Erstattung auf mehr Personen voran.

Die CNS-Vorschriften hätten bereits vor einigen Monaten überprüft werden sollen, aber die Covid-Krise verzögerte die Entscheidungsfindung. 2023 dürfte daher das „gute“ Jahr für diese Fortschritte werden.

Freie Zustimmung und Respekt für die Gesundheit

Die Höhe der künftigen finanziellen Beteiligung wurde noch nicht festgelegt. Aber die verschiedenen Gesprächspartner scheinen sich einig zu sein, dass die Erstattung nicht mehr vom Wohlwollen der Sozialversicherung abhängt. Sie konnte mit der einzigen Zustimmung eines Gynäkologen eingreifen, nachdem sie über die fast irreversiblen Folgen des chirurgischen Eingriffs informiert worden war.

In dem Wissen, dass es dem Arzt auch möglich sein wird, die Verordnung der Operation abzulehnen. Dies insbesondere dann, wenn er der Ansicht ist, dass die Handlung nicht alle Kriterien der freien Einwilligung oder der Achtung der Gesundheit des Einzelnen erfüllt.