Kündigung, Fristen und Abfindung
Veröffentlicht
von
KaptanListe
am 19/05/2010 um 00:05

Beendigung eines Unbefristeten Arbeitsvertrages
Beide Vertragsparteien können das Arbeitsverhältnis nur unter Wahrung bestimmter Fristen und Formvorschriften auflösen. Bei einer Entlassung durch den Arbeitnehmer unterscheidet man zwischen fristloser Entlassung und entlassung mit Kündigungsfrist. In beiden Fällen muss der Arbeitgeber bei einem Unternehmen mit mindestens 150 Mitarbeitern vor der Entlassung den betreffenden Arbeitnehmer zu einem Gespräch einladen.
Fristlose Entlassung
Das Arbeitsverhältnis kann ohne Kündigungsfrist bei Vorliegen eines schwerwiegenden Grundes beendet werden.
Dieser schwerwiegende Grund muss Bestandteil des Entlassungsschreibens sein. Ist der Grund nicht aufgefüher, so gilt das Entlassungsschreiben als unzulässig und somit ungültig.
Entlassung mit Kündigungsfrist
Das Entlassungsschreiben wird dem Arbeitnehmer per Einschreiben, welches von dem Arbeitgeber unterschrieben sein muss, zugestellt. Der Arbeitnehmer muss den Empfang bestätigen. Wird die Entlassung persönlich ausgehändigt, so muss der Arbeitnehmer den Erhalt der Entlassung auf einem Doppel unterzeichnen.
Der Arbeitnehmer kann vom Arbeitnehmer innerhalb eines Monates nach Erhalt des Entlassungsschreibens um Auskunft über die Gründe der Entlassung bitten. Der Arbeitgeber hat dem innherhalb eines Monats Folge leisten. Unter Umständen kann die Entlassung als unzulässig eingestuft werden.
Bei der Kündigungsfrist handelt es sich um eine Ausschlussfrist, d.h., sie kann weder unterbrochen noch ausgesetzt werden (z.B. durch Krankheit oder Urlaub).
Der Beginn der Kündigungsfrist hängt vom Datum der Mitteilung der Entlassung ab:
Mitteilung der Entlassung | Beginn der Kündigungsfrist |
1. bis 14. eines Monats | am 15. des Monats |
15. bis 31. eines Monats | am 1. des Folgemonats |
Die Dauer der Kündigungsfrist ist einerseits von der Dauer der Betriebszugehörigkeit des Arbeitnehmers abhängig, aber auch, ob das Arbeitsverhältnich duch eine Kündigung des Abeitnehmers, oder durch eine Entlassung des Arbeitgebers beendet wird.
- Kündigungsfrist bei Kündigung durch den Arbeitnehmer
Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist |
bis 5 Jahre | 1 Monat |
5 bis 10 Jahre | 2 Monate |
mehr als 10 Jahre | 3 Minate |
- Kündigungsfrist bei Entlassung durch den Arbeitgeber
Betriebszugehörigkeit | Kündigungsfrist |
bis 5 Jahre | 2 Monate |
5 bis 10 Jahre | 4 Monate |
mehr als 10 Jahre | 6 Monate |
Infos zu Kündigungsfristen während der Probezeit gibt es hier.
Befreiung von der Kündigungsfrist bzw. Freistellung
Der Arbeitgeber kann den Arbeitnehmer von der Einhaltung der Kündigungsfrist befreien. Eine solche Freistellung ist oftmals bei Entlassung durch den Arbeitgeber üblich.
Eine Lohnvortzahlung besteht weiterhin bis zum offiziellen Ende des Arbeitsverhältnisses.
Tritt der Arbeitnehmer bereits während der Kündigungsfrist eine neue Arbeitsstelle an, so muss sein ehemaliger Arbeitgeber ihm den Lohn nicht mehr auszahlen. Ist der neue Lohn geringer als der alte Lohn, so muss der alte Arbeitgeber den Unterschied solange ausgleichen, bis das alte Arbeitsverhältnis offiziell beendet ist.
Abfindung
Erhält der entlassene Arbeitnehmer keine Altersrente, so hat er Anspruch auf eine Abfindung. Die Höhe hängt dabei von der Dauer der Betriebzugehörigkeit ab.
Betriebszugehörigkeit | Arbeitnehmer |
unter 5 Jahren | kein Anspruch |
5 bis 9 Jahre | 1 Monatsgehalt |
10 bis 14 Jahre | 2 Monatsgehälter |
15 bis 19 Jahre | 3 Monatsgehälter |
20 bis 24 Jahre | 6 Monatsgehälter |
25 bis 29 Jahre | 9 Monatsgehälter |
30 Jahre und mehr | 12 Monatsgehälter |
Kündigungsschutz für Schwangere und während des Mutterschutzes
Es gilt ein Entlassungsverbot für Schwangere während der gesamten Dauer der Schwangerschaft und während 12 Wochen nach der Entbindung. Die Schwangerschaft muss ärztlich attestiert werden.
Dieser Entlassungsschutz gilt auch für die Probezeit. Mehr Infos dazu gibt es hier.
Kündigungsschutz bei Arbeitsunfähigkeit
Der Arbeitgeber ist vom Arbeitnehmer ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit zu unterrichten. Das ärztliche Attest muss spätestens ab dem dritten Tag der Arbeitsunfähigkeit dem Arbeitgeber vorliegen.
Der Kündigungsschutz bei Arbeitsunfähigkeit endet nach 26 Wochen ununterbrochener Krankheit! Der Arbeitsvertrag endet automatisch nach 52 Wochen ununterbrochener Krankheit während eines Referenzzeitraumes von 104 Wochen.
Nützliche Links:
- Ministère du travail et de l´Emploi (Arbeitsministerium Luxemburg)
- ADEM, Administration de l´Emploi (Arbeitsamt Luxemburg)
- Agentur für Arbeit Trier
- Agentur für Arbeit Saarbrücken
- Agentur für Arbeit Regionaldirektion Rheinland-Pfalz/Saarland
- Informationsbroschüre der Arbeitsagentur
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